STÄDTEWERBUNG SCHNELLE GMBH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Plakatanschlag

Ziffer 1
(Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatanschlag an Anschlagstellen.

(2) Ganzstellen sind Werbeflächen (vorzugsweise Säulen), die dem Anschlag jeweils nur eines Werbetreibenden dienen, in der Regel auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind sowie von dem jeweiligen örtlichen Pächter des Allgemeinen Plakatanschlags verwaltet werden.

(3) Großflächen sind Tafeln, die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf privatem Grund und Boden errichtet sind und für den Anschlag von 18/1 Bogen (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen sind.

(4) Spezialstellen sind Säulen, Tafeln oder Flächen, die weder Allgemeinstellen noch Ganzstellen noch Großflächen sind und im Hinblick auf Format, Errichtungs- oder Anbringungsdauer, Verwendungsmöglichkeit, Standort oder sonstige Besonderheiten Abweichungen aufweisen.

Ziffer 2 (Art der Anschlagstellen)
(1) Allgemeinstellen sind Säulen oder Tafeln, die dem Anschlag jeweils mehrerer Werbungs- treibender dienen und in der Regel aufgrund eines Pachtvertrages mit der zuständigen Gemeinde auf öffentlichem Grund und Boden errichtet ist.

Ziffer 3 (Großflächenstandorte)
Großflächen, die gleichzeitig sichtbar sind und voneinander einen geringeren Abstand haben als 7,20 m in einer Geraden oder 3,60 m bei anderer Anordnung oder natürlicher baulicher Unterbrechung, gelten als ein Standort

Ziffer 4 (Plakatformate)
(1) Die Plakatformate entsprechen dem vom Deutschen Normen ausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.

(2) Das Plakatgrundmaß ist DIN A1 (59×84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate angenommen, ist dies in der Preisliste ausgewiesen.

Ziffer 5 (Auftragsannahme)
(1) Anschlagaufträge sind in der Regel innerhalb des Kalenderjahres des Anschlagbeginns in der jeweiligen Gemeinde vom Auftraggeber abzurufen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch über das im Auftrag genannte Anschlagvolumen hinaus weitere Anschläge abzurufen.

(2) Das Anschlagunternehmen erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung von Anschlagaufträgen.

(3) Ist kein Festauftrag erteilt, gilt ein Rücktrittsrecht bis 90 Tage vor Anschlagbeginn.

(4) Das Anschlagunternehmen ist berechtigt, Anschlagaufträge auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Anschlagunternehmens abzulehnen, wenn die Anbringung der Plakate für das Unternehmen unzumutbar ist oder wenn derer Inhalt gegen Gesetzte oder behördliche Bestimmungen verstößt.

Ziffer 6 (Konkurrenzausschluss)
(1) Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen, wenn nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist; dies gilt hinsichtlich der Produktgruppe auch für Werbung- treibende, die Aufträge für ihren Plakatanschlag ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbungsmittlers erteilen.

(2) Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Plakate konkurrierender Produkte nach Maßgabe des verfügbaren Raumes nicht unmittelbar aneinander anzuschlagen.

Ziffer 7 (Platzvorschriften)
Platzvorschriften werden für Allgemeinstellen nicht angenommen. Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise gleich günstig angeschlagen.

Ziffer 8 (Sonderleistungen)
Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

Ziffer 9 (Laufzeit)
Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder die Unterbrechung eines Anschlags wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlags als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.

Ziffer 10 (Zahlung)
(1) Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge innerhalb einer Woche nach Anschlagbeginn zahlbar; im Geschäftsverkehr zwischen Werbeagentur, Werbungsmittler und Anschlagunternehmen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Anschlagbeginn.

(2) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die etwaigen Einziehungskosten berechnet.

(3) Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Anschlagunternehmen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung weiterer Anschläge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen das Anschlagunternehmen erwachsen.

(4) Kann das Anschlagunternehmen den Anschlag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Plakate nicht oder verspätet geliefert worden sind, oder unterlässt das Anschlagsunternehmen die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich das Anschlagunternehmen anrechnen zu lassen

(5) Falls der Kunde vor Beginn des Auftrages vom Vertrag zurücktritt, werden die folgenden Prozentsätze vom Honorar als Stornogebühr erhoben:
bis 1 Monat vor Beginn des Auftrages: 25%;
bis 2 Wochen vor Beginn des Auftrages: 50%;
bis 1 Woche vor Beginn des Auftrages: 100%.

Ziffer 11 (Materialanlieferung und Beschaffenheit)
(1) Der Auftraggeber hat die bis zur vollständigen Ausfüllung der bestellten Anschlagfläche notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem zu klebenden Material kostenfrei und rechtzeitig zum Zwecke einer ordnungsmäßigen Vorbereitung an die in der Anschlagpreisliste genannte Versandanschrift zu liefern. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatierungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen

(2) Kann das Plakat- und Papiermaterial im Nassklebeverfahren nicht verarbeitet werden (z. B. wegen Leuchtfarbenzusätzen, Papier fremder Werkstoffkleber oder Kunststoffüberzügen), dann muss über eine solche Abweichung von der allgemeinen Leistungsnorm das Anschlagunter- nehmens bei Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden.

(3) Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anschlagende ausdrücklich verlangt wird. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Anschlagunternehmers über.

Ziffer 12 (Gewährleistung)
(1) Das Anschlagunternehmen gewährleistet die vertragsmäßige Durchführung der Anschläge insbesondere ordnungsmäßiges Anbringen, Beaufsichtigen, Pflegen, Ausbessern, Erneuern beschädigter Anschläge, während der vereinbarten Aushangzeit und das Instandhalten, Kennzeichnen und Nummerieren der Anschlagstellen sowie das Überkleben abgelaufener Anschläge im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.

(2) Das Anschlagunternehmen bestätigt auf Wunsch die ordnungsgemäße Durchführung eines Anschlags jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung muss Ort, Bezeichnung und Größe des Anschlags, Anschlagzeit und Zahl der beklebten Anschlagstellen enthalten.

Ziffer 13 (Ersatzansprüche)
(1) Ersatzansprüche wegen nicht ordnungs- gemäßer Durchführung eines Anschlags sollen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später ist ein Nachweiß durch geeignete Beweismittel erforderlich.

(2) Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Format- oder Stellenreduzierung von Anschlägen infolge behördlicher Auflage, unaufschiebbarer Terminanschläge oder aus anderen Gründen, die das Anschlagunternehmen nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

(3) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Anschlagunternehmens, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen ist – außer bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – ausgeschlossen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen

(4) Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit. des einfachen Erfüllungsgehilfen – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Ziffer 14 (Gerichtsstand)
Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Anschlagunternehmens; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anschlagunternehmers vereinbart.

Ziffer 15
Plakataushang und -abhang können bis zu 2 Arbeitstage dauern, ohne dass dem Auftraggeber hieraus ein Anspruch auf Erstattung bzw. Vergütung zusteht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf städtischen Grund und Boden keine andere Werbung in Form von Werbepappen, Stellschildern, Dreieckständer o. ä. aufzustellen oder anzufertigen. Diese werden kostenpflichtig (7,00 € zzgl. 19 % UST je 1 Plakat) von uns eingesammelt.